(1) Die Durchführung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten vor Ort. Sollten sicherheitsrelevante oder standortbedingte Einschränkungen auftreten, behält sich der Auftragnehmer vor, Termine kurzfristig anzupassen, zu verschieben oder abzusagen.
(2) Drohneneinsätze sind abhängig von: • Wetterbedingungen • Sicherheitslage • rechtlichen Rahmenbedingungen
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Termine kurzfristig zu verschieben, wenn:
• Wetterbedingungen ungeeignet sind
• Sicherheitsrisiken bestehen
• gesetzliche Einschränkungen vorliegen
(4) Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(5) Kann ein Einsatz aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, behält sich der Auftragnehmer vor, Anfahrts- und Vorbereitungskosten in Rechnung zu stellen.
(6) Wird ein Termin aus Gründen verschoben oder abgesagt, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (z. B. witterungsbedingt oder durch externe Einschränkungen), entstehen dem Kunden hieraus keine Schadensersatzansprüche. Bereits erbrachte Aufwände können in Rechnung gestellt werden.